Rechtliches

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Hot Rod Citytour Berlin GmbH

1.) Allgemeines

Die Anmietung eines „HotRod“ – künftig als Fahrzeug bezeichnet – erfolgt ausschließlich auf Grundlage des schriftlichen Mietvertrages und dieser Mietbedingungen nach deutschem Recht. Mündliche Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Aufnahme in den Mietvertrag.

Gegenstand des Mietvertrages ist die Überlassung eines Fahrzeugs für die im Mietvertrag festgelegte Dauer. Der Mietpreis ergibt sich aus der Preisliste die Bestandteil des Mietvertrages ist.

Dem Vermieter steht es frei die Vermietung ohne Angaben von Gründen abzulehnen.

 

2.) Buchung/Zahlung

Die Buchung des Fahrzeugs ist nach Bestätigung durch den Vermieter in Textform bindend und es werden ein oder mehrere Fahrzeuge zur Anmietung zum vereinbarten Termin für den Besteller reserviert.  Der Besteller ist verpflichtet die in der Buchung mitgeteilten Kosten (Miete) unverzüglich an den Vermieter zu zahlen. Der Mietvertrag wird vor Übergabe des Fahrzeugs vor Ort schriftlich geschlossen.

Die Miete und Kaution (in Bar oder Kreditkarte) ist spätestens vor Fahrtantritt zu bezahlen. Der Vermieter ist verpflichtet, nach Rückgabe des Fahrzeuges die Kaution zu erstatten, sofern das Fahrzeug vertragsgemäß zurückgegeben wurde. Ist dies nicht der Fall ist der Vermieter berechtigt entstandenen Kosten (z.B. Schäden und etc.) mit der Kaution zu verrechnen, bzw. die Kaution bis zur Klärung derartiger Ansprüche in voller Höhe einzubehalten.

 

3.) Stornierungsbedingungen

Bei Individual Buchungen:

+48 Stunden vor Beginn – 100% Rückerstattung
Zwischen 48 u. 24 Stunden vor Beginn – 50% Rückerstattung
Weniger als 24 Stunden vor Beginn – 100% Stornogebühr

Bei Gruppenevents wie z.B JGA, Firmenevents etc.:

+60 Tage vor Beginn – 100% Rückerstattung
Zwischen 59 – 30 Tage vor Beginn – 50% Rückerstattung
Zwischen 29 – 15 Tage vor Beginn – 25% Rückerstattung
Zwischen 14 – 0 Tage vor Beginn – 100% Stornogebühr

 

4.) Besondere Hinweise / Nutzung auf eigene Gefahr

Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den gemieteten Fahrzeugen und Sonderfahrzeuge handelt. Die Fahrzeuge sind in Bedienung und Fahrverhalten nicht mit gewöhnlichen PKW vergleichbar, so dass auch geübte Fahrer sich mit Bedienung und Fahrverhalten vertraut machen müssen. Der Mieter nimmt die verbundenen größeren Risiken im Vergleich zu gewöhnlichen Straßenfahrzeugen ausdrücklich in Kauf. Die Benutzung erfolgt insoweit auf eigene Gefahr. Die Vermieterin haftet insbesondere nicht für Schäden, die auf Risiken im Zusammenhang mit der der besonderen Bauart beruhen.

Der Mieter wird insbesondere auf nachfolgende bauartbedingten Besonderheiten und Risiken hingewiesen:

–        Fahrzeuge werden aufgrund der Größe schwerer wahrgenommen

–        Das Fahrzeug verfügt nicht über die heute üblichen Sicherheitsvorkehrungen wie z.B. ABS/Sicherheitsgurt/Airbag, Servobremse und Servolenkung

–        Das Fahrzeug verfügt über eine Automatik und eine sehr direkte Lenkung (kleine Lenkradbewegungen führen zu großen Richtungsänderungen).

–        Die Bremse ist abweichend zu üblichen PKW mit dem linken Fuß zu bedienen und hat Bauartbedingt ein anderes Ansprechverhalten

Der Mieter und etwaige weitere Fahrer sind verpflichtet, sich mit der Bedienung des Fahrzeugs und dessen Besonderheiten vor Antritt der Fahrt vertraut zu machen. Das betrifft insbesondere auch das Lenk- und Bremsverhalten.

Bestehen Unklarheiten ist der Vermieter bzw. deren Mitarbeiter im Rahmen der Übergabe/Einweisung zu befragen.

Der Mieter darf die Fahrt erst antreten, wenn er das Fahrzeug sicher beherrscht.

Der Mieter wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Fahrzeuge keinen Schutz vor Witterungseinflüssen bieten. Der Vermieter haftet nicht für witterungsbedingte Schäden oder Verschmutzungen.

 

5.) Übernahme des Fahrzeuges

Vor Übernahme des Fahrzeugs hat der Mieter für sich und alle im Mietvertrag als Fahrer benannten Personen im Original vorzulegen:

–        einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass

–        einen gültigen und zur Führung des Fahrzeugs berechtigenden Führerschein (PKW)

–        eine EC- oder Kreditkarte

Das Fahrzeug wird dem Mieter in verkehrssicherem, unbeschädigten und technisch und optisch einwandfreiem Zustand vollgetankt mit allem Zubehör (Verbandskasten, Sicherungseinrichtungen etc.) übergeben.

Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, eventuelle Beanstandungen bei Fahrzeugübernahme dem Vermieter zu melden und hat auf deren schriftliche Dokumentation im Übernahmeprotokoll zu achten.

Der Mieter wird bei Übergabe in die Besonderheiten der Bedienung des Fahrzeugs eingewiesen. Mit Übernahme des Fahrzeugs bestätigt er, dass er hinreichend über die Handhabung und Bedienung des Fahrzeugs aufgeklärt wurde.

 

6.) Berechtigte Fahrer

Das Fahrzeug darf außer vom Mieter nur von den sonstigen im Mietvertrag mit namentlich bezeichneten Personen geführt werden. Jeder Fahrer des Fahrzeuges muss die erforderliche und gültige Fahrerlaubnis besitzen, keinen Fahrverbot unterliegen und mindestens 18 Jahre alt sein.

Ferner müssen alle Fahrer zur sicheren Führung des Fahrzeuges körperlich und geistig geeignet d.h. fahrtüchtig sein. Die Fahrtüchtigkeit darf nicht durch Medikamente, Drogen, Alkohol oder auf andere Weise beeinträchtigt sein. Der Vermieter oder seine Mitarbeiter dürfen die Fahrt oder Weiterfahrt untersagen, wenn Sie begründete Zweifel hieran haben. Im Falle von Alkohol oder Drogen/Medikamentenmissbrauch erhält der Mieter keine Erstattung.

Im Übrigen ist der Mieter selbst dafür verantwortlich, dass er oder andere berechtigte Fahrer die gesetzlichen Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen erfüllen und haftet widrigenfalls für alle hieraus entstehenden Folgen. Der Mieter haftet für das Verhalten der weiteren berechtigten Fahrer wie für eigenes Handeln.

 

7.) Nutzung des Fahrzeuges

Das Fahrzeug darf ausschließlich im Rahmen der durch einen Guide geführten Tour auf einer vorgegebenen Route genutzt werden. Jegliche Anweisungen des Guide/Vermieters sind zu beachten. Verliert der Fahrer den Anschluss, hat er unverzüglich an geeigneter Stelle anzuhalten und sich mit dem Vermieter bzw. Guide in Verbindung zu setzen. Die Fahrt darf nur mit Einwilligung des Vermieters fortgesetzt werden.

Das Fahren ist nur mit einem nach den gesetzlichen Bestimmungen in der Bundesrepublik zulässigen Motorradschutzhelm gestattet.

Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr der Bundesrepublik Deutschland benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten freigegeben sind.

Die Nutzung außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters zulässig.

Eine Benutzung auf Bundesautobahnen ist nicht zulässig.

Der Vermieter ist berechtigt im Mietvertrag weitere geografische oder sachliche Beschränkungen der Nutzung festzulegen.

Dem Mieter ist die Weitervermietung, sonstige Überlassung an Dritte sowie sonstige zweckentfremdende Nutzungen nicht gestattet. Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgut-Verordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) ist untersagt.

Das Fahrzeug darf nicht zum Abschleppen anderer Fahrzeuge genutzt werden und es dürfen mit Ausnahme des mit gemieteten Zubehörs und den Sachen des persönlichen Bedarfs (Bekleidung für die Fahrt, Handtasche) keine anderen Gegenstände an oder im Fahrzeug transportiert werden.
Die Bedienungsvorschriften – auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff – sind ebenso einzuhalten wie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten.

Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln, die Bedienungsvorschriften und die gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Er ist insbesondere auch für den ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand des gemieteten Fahrzeugs während der Mietdauer verantwortlich und hat insbesondere auf technische Fehler (Reifendruck, ungewöhnliche Geräusche, Bremsfunktion) zu achten. Ergeben sich Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand hat der Mieter den Vermieter zu informieren und die weitere Nutzung des Fahrzeugs zu unterlassen.

 

8.) Abstellen des Fahrzeuges

Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird (Pause, Defekte oder Unfall) – insbesondere während der Nachtstunden muss das Fahrzeug unter Beobachtung stehen.

Sonderregelung Event: Wird das Fahrzeug nicht benutzt, muss das Fahrzeug in einem verschlossenen Raum untergestellt werden; soweit dies nicht möglich ist, an einer vor Beschädigung möglichst geschützten Stelle an einem hierfür geeigneten fest mit dem Erdboden verbundenen Gegenstand (z.B. Laternenpfahl) anzuschließen. Sämtliches bewegliche Zubehör ist aus dem Fahrzeug zu entfernen.

Der Mieter/Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren.

 

9.) Rückgabe des Fahrzeuges

Der Mieter wird das Fahrzeug mit allem Zubehör spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ordnungsgemäß zurückgeben. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – insb. bei Pflichtverletzungen des Mieters (z.B. Nichtbeachtung der Weisung des Guide) – ist der Vermieter berechtigt, die Rückgabe des Fahrzeuges vorzeitig zu einem bestimmten Zeitpunkt oder aber unter fristloser Kündigung dieses Mietvertrages sofort zu verlangen.

Wir das Fahrzeug verspätet zurückgegeben, hat der Mieter für jede angefangene Stunde den vollen Mietpreis gemäß der Preisliste zu entrichten. Der Mieter hat zudem alle weiteren Schäden aus einer verspäteten Rückgabe zu tragen.

 

10.) Pflichten des Mieters/Fahrers bei Schadensfall oder Panne

Bei einem Schadensfall ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass – nach Absicherung vor Ort und der Leistung von Erster Hilfe – alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, insbesondere dass:

  1. a) sofort die Polizei hinzugezogen wird, und zwar auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter sowie bei selbstverschuldeten Unfällen und insb. bei Wildunfällen
  2. b) zur Weiterleitung an den Vermieter Ort und Datum des Unfalls sowie die Namen und Anschriften von allen Unfallbeteiligten und Zeugen und die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge notiert werden sowie eine Skizze angefertigt wird
  3. c) von dem Mieter/Fahrer/Guide keine Erklärungen zur Schuldfrage – insb. kein Schuldanerkenntnis – abgegeben wird
  4. d) angemessene Sicherheitsvorkehrungen für das Fahrzeug getroffen werden.
    Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist.

Nach einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der Mieter/Fahrer sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeistelle zu erstatten. Für den Abstellort des Fahrzeuges sind – soweit vorhanden – Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen.

Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich und persönlich dem Vermieter vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. Polizeibescheinigungen sind beizufügen. Bei der weiteren Bearbeitung des Schadenfalles ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, dem Vermieter und deren Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalles und zur Feststellung der Haftungslage erforderlich ist. Er hat dem Vermieter unverzüglich eine wahrheitsgemäße schriftliche Sachverhaltsschilderung zu übergeben.

Wenn bei einer Panne der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder die Nutzung beeinträchtigt ist, hat der Mieter/Fahrer angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und unverzüglich mit dem Vermieter die zu treffenden Maßnahmen abzustimmen.

Jegliche Arbeiten am gemieteten Fahrzeug (z.B. Reparatur von Schäden) sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig. Dennoch getätigte Aufwendungen werden nicht erstattet

 

11.) Haftung des Mieters

Der Mieter haftet dem Vermieter für alle während der Anmietung entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteilen und –zubehör), soweit er dies zu vertreten hat. Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten und Mietausfall.

Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der im Mietvertrag bezeichneten weiteren Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.

Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die in Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für alle entstehende Gebühren und Kosten sowie Verwarn- und Bußgelder sowie Strafen. Der Vermieter ist verpflichtet, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter/Fahrer zu benennen.

Der Mieter haftet für Schäden bei Dritten (z.B. anderen Verkehrsteilnehmern) in vollem Umfang nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit der Schaden nicht durch die bestehende Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Soweit der Vermieter als Fahrzeughalter für derartige Schäden haftet, hat der Mieter dem Vermieter den entstandenen Schaden zu ersetzen.

 

12.) Haftungsreduzierung für Schäden am gemieteten Fahrzeug

Die Selbstbeteiligung für Schäden am Fahrzeug beträgt 1.500,00€. Der Mieter kann seine Haftung für Schäden am gemieteten Fahrzeug gegen Zahlung einer Zusatzgebühr von 20,00€ auf eine Selbstbeteiligung in Höhe von 200,00 Euro pro Schadensfall reduzieren. Dies gilt nicht für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden, insbesondere die durch Nichtbeachtung der Guideanweisungen entstehen.

Im Übrigen gelten für die Haftungsreduzierung die gesondert vereinbarten Bedingungen, auch zum Nichteintritt der Haftungsreduzierung im Falle von diesbezüglichen Obliegenheitsverletzungen und Haftungsausschlüssen (z.B. bei Fahrt in fahruntüchtigem Zustand oder im Fall des unerlaubten Entfernens vom Unfallort).

Die Haftungsreduzierung entfällt ferner, wenn der Mieter/Fahrer seine Vertragspflichten nach aus dem Mietvertrag vorsätzlich verletzt.

 

13.) Versicherungen

Im Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mindestens in dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestumfang. Schäden an Sachen die sich im oder am Fahrzeug befinden sind hierdurch nicht gedeckt.

 

14.) Haftung des Vermieters

Der Vermieter bemüht sich, den einwandfreien Zustand des Fahrzeuges zu gewährleisten sowie das Fahrzeug termingerecht vereinbarungsgemäß bereitzustellen.

Sollte ein Fahrzeug ausfallen und ein Ersatzfahrzeug nicht binnen einer Frist von 60 Minuten zur Verfügung stehen, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat der Besteller/Mieter nur Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen. Ein darüber hinausgehender Schaden (Anreise, anderweitige Miete) wird nicht erstattet, sofern der Vermieter die Nichterfüllung des Vertrages nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.
Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegende und von ihm nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen entbinden ihn von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung.

Der Vermieter haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Personen- oder Sachschäden. Im Übrigen wird die Haftung – soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen – auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Die Benutzung des gemieteten Fahrzeugs erfolgt im Übrigen auf eigene Gefahr.

 

15.) Pandemie

Die angebotenen Touren finden im Rahmen der vom Bund und Länder beschlossenen Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen statt. Der Mieter hat sich im Vorfeld über die aktuelle Lage zu informieren, ggfls. kann eine Auskunft beim Vermieter erfolgen. Vor Tourantritt ist der Mieter verpflichtet die erforderlichen Nachweise dem Vermieter ungefragt vorzulegen und prüfen zu lassen. Kann der Mieter die erforderlichen Nachweise nicht erbringen, erlöscht der Anspruch für die Teilnahme an der Tour. Der Anspruch auf Erstattung erfolgt nach Punk 3 Stornobedingungen.

 

16.) Datenschutz-Einwilligung

Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten, soweit sie zur Geschäftsabwicklung erforderlich sind, gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz vom Vermieter gespeichert werden.